Die EU hat ihre De-minimis-Regelungen für Waren mit geringem Wert geändert, die aus Ländern außerhalb der EU eingeführt werden.
De minimis ist die allgemein verwendete Bezeichnung für eine Wertgrenze, unterhalb derer Waren ohne Zollabgaben in ein Land eingeführt werden können. In der EU lag diese Grenze bei 150 €. Bis zum 1. Juli 2026 konnten Waren mit einem Wert von 150 € oder weniger in der Regel zollfrei eingeführt werden, wobei weiterhin Einfuhrumsatzsteuer anfiel.
Seit dem 1. Juli 2026 hat die EU diese Zollbefreiung abgeschafft. Für betroffene B2C-Einfuhren mit geringem Warenwert gilt nun ein vorübergehender Zollsatz von 3 € pro Warenposition in der Zollanmeldung.
Dies betrifft hauptsächlich Unternehmen, die E-Commerce-Bestellungen direkt aus Ländern außerhalb der EU an Verbraucher (B2C) versenden.
Kurz zusammengefasst: Die Abschaffung der De-minimis-Zollbefreiung in der EU bedeutet, dass Waren mit einem Wert von 150 € oder weniger bei der Einfuhr in die EU nicht mehr automatisch von Zollabgaben befreit sind.
Was hat sich geändert?
Bisher konnten Waren mit einem Wert von 150 € oder weniger in der Regel zollfrei in die EU eingeführt werden.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt für die meisten betroffenen B2C-Einfuhren mit einem Wert von 150 € oder weniger ein vorübergehender Zollsatz von 3 €.
Wichtig ist, dass die Abgabe von 3 € nicht unbedingt 3 € pro Paket beträgt. Sie wird pro Warenposition in der Zollanmeldung erhoben. Eine Warenposition steht normalerweise für eine Produktart, die anhand von Angaben wie dem HS-Code und dem Ursprungsland bestimmt wird.
Eine Sendung mit mehreren unterschiedlichen Produktarten kann daher mehrfach mit der Abgabe von 3 € belastet werden.
B2B-Sendungen mit geringem Warenwert fallen nicht unter den pauschalen B2C-Zollsatz von 3 €. Für B2B-Einfuhren gelten die regulären EU-Zolltarifbestimmungen.
Wichtige Termine
1. Juli 2026
Die De-minimis-Zollbefreiung der EU für Waren mit einem Wert von 150 € oder weniger ist entfallen. Für betroffene B2C-Einfuhren mit geringem Warenwert gilt der vorübergehende Zollsatz von 3 €.
1. November 2026
Zusätzliche Angaben zum Product Identifier (PID) werden für B2C-E-Commerce-Sendungen aus Ländern außerhalb der EU verpflichtend. Möglicherweise wird außerdem eine separate EU-Zollbearbeitungsgebühr eingeführt.
1. Juli 2028
Der vorübergehende pauschale Zollsatz von 3 € soll auslaufen und durch die jeweils geltenden regulären EU-Zolltarifsätze ersetzt werden.
Gilt IOSS weiterhin?
Ja. Der Import One Stop Shop (IOSS) betrifft die Mehrwertsteuer und bleibt für entsprechende B2C-Sendungen weiterhin relevant.
Die Abschaffung der De-minimis-Zollbefreiung in der EU hebt die Mehrwertsteuerpflichten nicht auf. Zollabgaben und Mehrwertsteuer sind separate Abgaben.
Welche Länder sind betroffen?
Die Regelungen gelten für Einfuhren in alle 27 EU-Mitgliedstaaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Was bedeutet das für nShift-Kunden?
Wenn Sie nShift verwenden, um Waren aus Ländern außerhalb der EU an Kunden innerhalb der EU zu versenden, sollten Sie die Zollinformationen überprüfen, die Sie für Ihre Sendungen bereitstellen.
Achten Sie insbesondere auf Folgendes:
- Stellen Sie sicher, dass für Ihre Produkte korrekte Warenbeschreibungen, HS-Codes, Warenwerte und Angaben zum Ursprungsland vorliegen.
- Bereiten Sie sich darauf vor, die erforderlichen Product Identifier (PID)-Informationen ab dem 1. November 2026 bereitzustellen.
- Überprüfen Sie Ihre gesamten Einfuhrkosten und Ihre Preisgestaltung, da für betroffene B2C-Sendungen mit geringem Warenwert nun zusätzlich zur Mehrwertsteuer Zollabgaben anfallen können.
- Entscheiden Sie, ob Zollabgaben und Steuern von Ihrem Unternehmen oder vom Empfänger bezahlt werden sollen. Berücksichtigen Sie dabei die Dienstleistungen und Abrechnungsoptionen, die Ihr Frachtführer anbietet.
- Überprüfen Sie Ihren Retourenprozess, da Zollabgaben, die bei der Einfuhr von Waren in die EU entrichtet wurden, bei einer Rücksendung möglicherweise nicht automatisch erstattet werden.
Unvollständige oder fehlerhafte Zollinformationen können zu zusätzlicher Zollabfertigung und Verzögerungen bei Sendungen führen. Daher wird es immer wichtiger, vollständige elektronische Zolldaten bereitzustellen.
Bei Fragen zur zollrechtlichen Behandlung Ihrer Waren, zu geltenden Zolltarifsätzen oder zu Ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Importeur oder Verkäufer wenden Sie sich bitte an Ihren Frachtführer, einen Zollberater oder die zuständige Zollbehörde.
Felder in Ship
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der zusätzlichen Details-Felder, die in Ship hinzugefügt wurden, um Ihnen die Übermittlung der erforderlichen Zollinformationen zu erleichtern. Füllen Sie diese Felder zusätzlich zu den Zollfeldern aus, die Sie bereits für den jeweiligen Frachtführer ausfüllen.
| Kind ID | Group ID | FedEx field name | UPS field name | MyDHL field name |
| 1 | 1 | Merchant Product ID | Article No | Merchant Product ID |
| 556 | 1 | Manufacturer Non-Standard Product ID | Manufacturer Product Id | Manufacturer Product Id |
| 557 | 1 | Manufacturer Standard Product ID | Standardized Product Id | Standardized Product Id |